An der Planung – sowohl von klassischen als auch flexiblen Bedienungsformen des ÖPNV – sind zahlreiche unterschiedliche Akteure beteiligt. Hierzu zählen die zuständigen Landesministerien als politische Entscheidungsträger und ihre ausführende Genehmigungsbehörde, zudem die Landkreise und/ oder kreisfreie Städte, Gemeinden und als planerische Entscheidungsträger die Kreis- und Gemeindeverwaltungen. Insbesondere wenn es um die Einführung flexibler Angebote geht oder ein Linienangebot in ein solches überführt werden soll, ist es zudem ratsam die lokalen Verkehrs- und Taxiunternehmen wegen ihrer Kenntnisse über die tatsächlich existierende Nachfrage nach Verkehrsleistungen bereits von Anfang an in den Planungsprozess einzubinden.
Die Genehmigungsbehörde
Die für den straßengebundenen ÖPNV zuständigen Genehmigungsbehörden sind die Landesverwaltungsämter oder die Regierungspräsidien der Bezirksregierungen. Unter anderem erteilen sie die Linienkonzessionen und überwachen die Zuverlässigkeit des Verkehrsunternehmens sowie die Angemessenheit der Leistungen, die an die Linienkonzession gebunden sind. Außerdem prüfen sie, ob die von den Verkehrsunternehmen angebotenen Leistungen den Vorstellungen des Aufgabenträgers für eine ausreichende Verkehrsbedienung entsprechen. Darüber hinaus sind die Genehmigungsbehörden zuständig für Genehmigungswettbewerbe.
Auch bei der Umstellung eines Betriebes auf ein flexibles Angebot muss die Genehmigungsbehörde zustimmen und sollte vom Aufgabenträger frühzeitig über diese Planung informiert werden, damit diese die Genehmigungsfähigkeit überprüfen kann. Auch im laufenden Betrieb müssen die Fahrpläne von der Genehmigungsbehörde genehmigt werden. Eine enge Zusammenarbeit zwischen Aufgabenträger, Fahrdienstleister und Genehmigungsbehörde ist also in jedem Fall anzustreben und ratsam.
Der Auftraggeber
Im Bereich des straßengebundenen ÖPNVs und der Straßenbahnen liegt die Aufgabenträgerschaft und Finanzierungsverantwortung bei den Landkreisen und kreisfreien Städten nur selten werden andere Aufgabenträger zugelassen. In der Regel sind sie auch die Auftraggeber der flexiblen Bedienungsformen, als sogenannte „Leistungsbesteller“. Jedoch kann auch einzelnen Städten und Gemeinden die Position als Auftraggeber zukommen, insbesondere dann, wenn das flexible Angebot ein Zusatzangebot für die Bevölkerung darstellen soll, welches über die Sicherung der Daseinsvorsorge hinausgeht. Eine gemeinsame Beauftragung durch Stadt oder Gemeinde und Landkreis ist ebenfalls möglich.
Da der Auftraggeber gleichzeitig die Finanzierungsverantwortung für das (flexible) Angebot trägt, ist er gleichzeitig auch der zuständige politische Entscheidungsträger: Sind also Landkreise die Auftraggeber, sind Kreistage die politischen Entscheidungsträger, während es bei Städten und Gemeinden die Stadt- bzw. Gemeinderäte sind. Der politischen Ebene obliegt die Aufgabe, die Ziele des ÖPNV zu formulieren, Art und Umfang des Angebotes zu benennen und die Finanzierung des flexiblen Angebotes sicherzustellen. Sie leitet somit auch den Planungsprozess in die Wege. Die Planung selbst wird indes jedoch von den planerischen Entscheidungsträgern durchgeführt: Je nach Aufgabenträger sind dies Kreis- oder Gemeindeverwaltung.
Aufgrund oftmals knapper Ressourcen sind die Aufgabenträger auf eine umfangreiche Unterstützung der Planung angewiesen. Planungsaufgaben, die eigentlich in den Bereich der Aufgabenträger fallen, werden in der Praxis häufig von den Verkehrsunternehmen erbracht. Dies betrifft beispielsweise die Verfügbarkeit und Interpretation von Daten und Informationen des Verkehrsunternehmens zur ÖPNV-Bedienung (z.B. Verkehrsnachfrage, Verteilung der Nachfrage, Fahrgastzahlen etc.), aber auch Planungsschritte zur Konzeption des Angebots.
Die Betreiber
Je nach Ausgestaltung des flexiblen Angebotes, können die Betreiber kommunale bzw. öffentliche Verkehrsunternehmen, private Busunternehmen aber auch Taxiunternehmen sein. Die Inhaber der Konzession zum Betrieb des Angebotes sind in der Regel private oder öffentliche Verkehrsunternehmen oder die örtlichen Stadtwerke. In den meisten Fällen betreiben die Konzessionsinhaber dann auch das Angebot selbst, sie können aber auch private Taxi- und Mietwagenunternehmen beauftragen. Theoretisch kann die Konzession auch privaten Taxiunternehmen erteilt werden, jedoch ist dies in der Praxis sehr selten.
Eine weitere Möglichkeit stellt der gemeinschaftliche Betrieb flexibler Angebote dar, also beispielsweise die Kooperation zwischen dem kommunalen und privaten Verkehrsunternehmen, wie Taxi- und/oder Busunternehmen. Eine Kooperation kann die Möglichkeit erhöhen, die Verkehrsnachfrage effizient zu bedienen, indem sich zum Beispiel der Fuhrpark vergrößert oder die Dispositionszentrale eines der Partner genutzt werden kann. Die Möglichkeit zur Kooperation wird vom regionalen Verkehrsmarkt bestimmt, also dem Vorhandensein (interessierter) Taxiunternehmen. Jedoch können Taxiunternehmer auch mit Widerständen reagieren, sofern sie den Betrieb eines flexiblen Angebots als Konkurrenz zum normalen Taxibetrieb sehen. Dies kann insbesondere der Fall sein, sofern durch das flexible Angebot eine Haustürbedienung erfolgen soll.
Weitere Informationen:
→ ÖPNV in ländlichen Räumen
→ Herausforderungen und Problemlagen
→ Mobilitätsangebote
→ Beispiele aus der Praxis
→ Glossar
→ Literaturhinweise
Die Informationen finden Sie außerdem gebündelt in Form unserer Kompendiums → hier in unserem Downlaodbereich.