Glossar
Anruf-Sammel-Taxi (AST) | Das Anrufsammeltaxi – kurz AST – ist ein Betriebsformat, das in der Regel im Rahmen des Bedarfsverkehrs zum Einsatz kommt. Die Fahrleistung wird nur nach rechtzeitiger Anmeldung bei der Fahrtwunschzentrale erbracht und findet meist von einer bestimmten Adresse zu einer Haltestelle oder von einer Haltestelle zu einer bestimmten Adresse statt. Die Fahrt wird mittels eines Kleinbusses oder eines Taxis erbracht. Die Fahrtkosten liegen in der Regel über den regulären Preisen des Linienverkehrs, jedoch unter dem herkömmlichen Taxipreis. | Weitere Informationen: → ÖPNV in ländlichen Räumen → Herausforderungen und Problemlagen → Zentrale Akteure → Mobilitätsangebote → Beispiele aus der Praxis → Literaturhinweise Alle Informationen finden Sie außerdem gebündelt in Form unserer Kompendiums → hier in unserem Downlaodbereich. |
Bedarfsverkehr | Der Bedarfsverkehr bezeichnet ein Angebot, das sich neben dem Linienverkehr etabliert hat und bedarfsgerecht ein Angebot in Schwachlastzeiten und Schwachlasträumen anbietet. Die Fahrten werden in der Regel mit kleinen Bussen oder Taxis durchgeführt. Die Fahrten werden nur durchgeführt, wenn ein Fahrtwunsch vorliegt – also bei einer präzisen angemeldeten Verkehrsnachfrage – wodurch Leerfahrten vermieden werden können. In der Regel ist der Bedarfsverkehr in unterschiedlichem Grade räumlich, wie auch zeitlich flexibilisiert. | |
Bürgerbus | Ein Bürgerbus bietet die Möglichkeit, durch bürgerschaftliches Engagement Mobilitätsbedürfnisse zu bedienen, die in Schwachlastzeiten oder -räumen nachgefragt werden und einen regulären Bus- oder Rufbusbetrieb nicht rechtfertigen. Bürgerbuskonzepte lassen sich in öffentlich- und zivilgesellschaftlicher Zusammenarbeit oder als rein zivilgesellschaftliche Lösungen umsetzen. Wird der Bürgerbus in öffentlich-zivilgesellschaftlicher Zusammenarbeit umgesetzt, ist er in den ÖPNV im Sinne eines Linienbetriebes auf konzessionierten Strecken integriert, dies entspricht § 42 PBefG. | |
Fahrtwunschzentrale | Die Fahrtwunschzentrale ist in der Regel elementarer Bestandteil der flexiblen Angebotsformate des Bedarfsverkehres, wie AST oder Bürgerbus. Hier werden die (meist telefonisch durchgeführten) Fahrtwünsche entgegengenommen und die Fahrten koordiniert.
In der Praxis bestehen zahlreiche Begriffe für Fahrwunschzentralen, wie Mobilitätszentrale, Callcenter, AST-Zentrale etc. |
|
Linienkonzession | Angebote des ÖPNV, die den Vorschriften des PBefG unterliegen, bedürfen für die Beförderung von Personen einer Genehmigung der zuständigen Genehmigungsbehörde – in der Regel der Bezirksregierung. Liegen die Voraussetzungen zur Genehmigung des Antrages vor, erhält das Verkehrsunternehmen eine Genehmigungsurkunde. | |
Linienverkehr | Der Linienverkehr stellt die klassische Angebotsform des ÖPNV dar und dient in den ländlichen Räumen der Generierung einer Basisversorgung wie der Verbindung von Zentren untereinander. Die Busse (oder andere Fahrzeuge) im Rahmen des Linienverkehrs verkehren nach einem Fahrplan mit definierten Haltestellen und somit auch einer festen Fahrtroute sowie festgelegten Ab- und Ankunftszeiten, welche unabhängig der Verkehrsnachfrage stets eingehalten werden.
Somit ist der Linienverkehr angebotsorientiert ausgestaltet und eignet sich für Regionen und Zeiträume, in denen eine regelmäßige und stetige Fahrgastnachfrage vorhanden ist. |
|
Personenbeförderungsgesetz (PBefG) | Den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetztes unterliegen Angebote des ÖPNV, die die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsomnibussen (O-Bussen) oder mit Kraftfahrzeugen durchführen. | |
Ridesharing | Beim Ridesharing handelt es sich um ein öffentlich, jedoch nicht zwingend kostenlos zugängliches Mitnahmesystem. Dabei werden freie Plätze im privaten Pkw zu Verfügung gestellt. Das Teilen von Fahrzeugen im Sinne einer solchen organisierten Mitnahme, zählt zu den „peer-to-peer“-Ansätzen (p2p). Dies steht für „gleich-zu-gleich“ und beschreibt eine nicht-gewerbliche Beförderung von Personen. Jedoch kann die Grenze zwischen privater Mitnahme und gewerblicher Beförderung in der Praxis nicht so leicht gezogen werden: Nach derzeitiger Rechtslage ist die rechtliche Schwelle dann erreicht, wenn die Einnahmen aus der Mitnahme die Betriebsausgaben übersteigen. Die Information dieser Mitfahrgelegenheit wird meist über Online-Plattformen kommuniziert. |